3. Veräussern von Heroin, begangen am 14. Juni 2019 und im April 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 4.1.-4.3.); sowie 4. Anstaltentreffen zur Veräusserung von Kokain und Heroin, begangen am 19. Juni 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 5.); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag und unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren; sowie