Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;