4 Mit Eingabe vom 22. August 2022 teilte die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in dessen Namen mit, dass auf das Erheben der Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 486). Die D.________ AG (vorinstanzliche Strafklägerin) sowie die C.________ AG (vorinstanzliche Zivilklägerin) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 489).