VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung modifizierte die Generalstaatsanwaltschaft den Umfang der Berufung dahingehend, dass sie den Freispruch gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs akzeptierte (pag. 556).