2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin der Region Bern- Mittelland am 1. April 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 417). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Juli 2022 (pag. 421 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2022 zugestellt (pag. 472 ff.). Am 26. Juli 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern formund fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 479 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.