und in Anwendung von Art. 40, 42, 44 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1 und 2, 93, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a + b, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft vom 19./20. Juni 2020 wird im Umfang von einem Tag angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Während der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (inkl. Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmittel, namentlich Kokain und Heroin).