A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von Kokain und Heroin, angeblich begangen in der Zeit vom 27. November 2019 bis am 12. Februar 2020 (Ziff. I.A.2.2 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Lagern von Heroin und Kokain am 19. Juni 2020 in Bern (Ziff. I.A.1 + I.A.1.8 AKS). 2. der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Erwerb von: