Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 443 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2023 Besetzung Obergerichtssuppleant Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 31. März 2022 (PEN 21 495) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 31. März 2022 folgendes Urteil (pag. 405 ff.; Hevorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 2. Juli 2020 auf der Strecke Worblaufen nach Bern (Ziff. I.B.1 AKS); 1.2. am 28. September 2020 auf der Strecke Worblaufen-Bahnhof nach Münchenbuchsee-Hüslimoos (Ziff. I.B.2 AKS); wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von Kokain und Heroin, angeblich begangen in der Zeit vom 27. November 2019 bis am 12. Februar 2020 (Ziff. I.A.2.2 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Lagern von Heroin und Kokain am 19. Juni 2020 in Bern (Ziff. I.A.1 + I.A.1.8 AKS). 2. der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Erwerb von: 2.1. Kokain, begangen am 4. Oktober 2019 im Raum Bern (Ziff. I.A.1.1 AKS); 2.2. Kokain, begangen am 22. November 2019 in Bern (Ziff. I.A.1.2 AKS); 2.3. Heroin und Kokain, begangen am 10. Januar 2020 in Bern (Ziff. I.A.1.4 AKS); 2.4. Heroin und Kokain, begangen am 11. Januar 2020 in Bern (Ziff. I.A.1.5 AKS); 2.5. Heroin und Kokain, begangen am 21. Januar 2020 in Bern (Ziff. I.A.1.6 AKS); 2.6. Heroin und Kokain, begangen am 16. Mai 2020 in Bern (Ziff. I.A.1.7 AKS); 3. der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erwerb von Kokain und Heroin, begangen am 5. Dezember 2019 in Zollikofen (Ziff. I.A.1.3 AKS). 4. der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von Heroin, mehrfach begangen: 4.1. am 14. Juni 2019 im Raum Bern (Ziff. I.A.2.1 AKS); 2 4.2. im April 2020 im Raum Bern (Ziff. I.A.2.3 AKS); 4.3. im April 2020 im Raum Bern (Ziff. I.A.2.4 AKS). 5. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zur Veräusse- rung von Kokain und Heroin, begangen am 19. Juni 2020 in Bern (Ziff. I.A.3 AKS). 6. der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch 6.1. Lagern von Kokain und Heroin sowie Morphin zum Eigenkonsum, begangen am 19. Ju- ni 2020 in Zollikofen (Ziff. I.A.4 AKS); 6.2. Eigenkonsum von Kokain und Heroin sowie Morphin, begangen im Zeitraum vom 14. Ju- ni 2019 bis 27. September 2020 im Raum Bern (Ziff. I.A.4 AKS). und in Anwendung von Art. 40, 42, 44 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1 und 2, 93, 106 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a + b, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft vom 19./20. Juni 2020 wird im Umfang von einem Tag angerechnet (Art. 51 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Während der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (inkl. Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmittel, namentlich Kokain und Heroin). 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9’500.00 und Aus- lagen von CHF 2’588.00, insgesamt bestimmt auf CHF 12’088.00. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11’088.00. IV. [amtliche Entschädigung] V. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Die Zivilklagen der Privatklägerin C.________ AG werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien sowie die folgenden weiteren Ge- genstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Feinwaage, klein; - Verpackungsmaterial mit Heroinrückständen (Ass-Nr. B1); - Posten Verpackungsmaterial/ Minigrip neu (Ass-Nr. B2); - 1 Feinwaage mit Etui (Ass-Nr. B3); - 1 Geldkassette schwarz (Ass-Nr. E1); - 2 Schlüssel zu Kasse von Heizungsraum (Ass.-Nr. A1); - 1 Mobiltelefon Gigaset. 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel zu den Akten genommen: - Notizzettel (Ass-Nr. B4); - 1 Notizzettel (Ass.-Nr. D1). 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 367.10 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur De- ckung der Busse (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) verwendet. Der Rest von CHF 167.10 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 10’920.90 (vgl. Ziff. III.3). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 1 lit. e AFIS-VO). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin der Region Bern- Mittelland am 1. April 2022 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 417). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Juli 2022 (pag. 421 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Juli 2022 zugestellt (pag. 472 ff.). Am 26. Juli 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 479 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuld- sprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz anstelle von Schuldsprüchen als Verbrechen im Sinne einer Handlungseinheit (Ziff. III.2-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung sowie die Verwendung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 367.10 zur Deckung der Busse bzw. der Verfahrenskosten anstelle der teilweisen Einziehung als Drogenerlös (Ziff. VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung modifizierte die Generalstaatsanwaltschaft den Umfang der Be- rufung dahingehend, dass sie den Freispruch gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs akzeptierte (pag. 556). 4 Mit Eingabe vom 22. August 2022 teilte die Verteidigung von A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) in dessen Namen mit, dass auf das Erheben der Anschluss- berufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsan- waltschaft beantragt werde (pag. 486). Die D.________ AG (vorinstanzliche Strafklägerin) sowie die C.________ AG (vor- instanzliche Zivilklägerin) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 489). Da sämtliche die Privatklägerinnen betreffende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind, wurden diese mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 mangels ersichtlichem Interesse und ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 517 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juni 2023 statt (pag. 555 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 7. Juni 2023; pag. 540 ff.). Weiter wurden von Amtes wegen die Akten BM 20 11210, BM 21 46958, BM 23 14269 und BM 23 20123 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert (vgl. pag. 528 und pag. 552 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung folgende Unterlagen ein, welche durch die Kammer zu den Akten erkannt wurden: eine Visitenkarte des Beschuldigten von der E.________ AG (pag. 589), ein Zwischenzeugnis vom 12. Juni 2023 (pag. 590 f.), Lohnabrechnungen von Februar 2023 bis Mai 2023 (pag. 592 ff.) sowie eine Lohnzusammenstellung von August 2022 bis Dezem- ber 2022 (pag. 596). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 558 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 569 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Übertretung des Personenbe- förderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von Kokain und Heroin, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Novem- ber 2019 bis am 12. Februar 2020; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 3. des Schuldspruchs wegen der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, sowie 5 5. der Einziehung der Betäubungsmittel und weiteren Gegenstände. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 14.06.2019 bis am 19.06.2020 in Zollikofen und Bern durch 1. Erwerb von Kokain und Heroin, begangen am 4. Oktober 2019; 22. November 2019; ca. 5. Dezember 2019; 10. Januar 2020; 11. Januar 2020; 21. Januar 2020 und 16. Mai 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 2.1.-2.6. und Ziff. 3); 2. Besitz von Heroin und Kokain, begangen am 19. Juni 2020 (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 1); 3. Veräussern von Heroin, begangen am 14. Juni 2019 und im April 2020 (erstinstanzliches Ur- teilsdispositiv Ziff. 4.1.-4.3.); sowie 4. Anstaltentreffen zur Veräusserung von Kokain und Heroin, begangen am 19. Juni 2020 (erst- instanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 5.); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag und unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren; sowie 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. In Bezug auf den beschlagnahmten Bargeldbetrag von insgesamt CHF 367.10 sei wie folgt zu verfügen: 1.1. CHF 117.10 seien als Drogenerlös einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB); 1.2. CHF 250.00 seien mit der Busse/Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Es seien die weiteren gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 4.2 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Punkten in Rechtskraft erwach- sen sei, sowie die vollständige Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in den üb- rigen Punkten. Weiter beantragte sie, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und das Honorar der Verteidigung sei gemäss ein- gereichter Honorarnote zu bestimmen (pag. 576). 6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden vorliegend aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.4.1 hiervor) der separate Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. III.2-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) anstelle eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- mässig qualifiziert begangen im Sinne einer Handlungseinheit, die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Bar- geldbetrags von CHF 367.10 (Ziff. VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen ist schliesslich die Verfügung betreffend das DNA-Profil und die erken- nungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung wegen Übertretung des Personenbeförderungsge- setzes (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der An- schuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. III.6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. III Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. V des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. VI.1-2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 425 f.; S. 5 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorbemerkungen Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich primär auf die einzelnen Schuldsprüche wegen Verbrechens und Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz anstelle eines Schuldspruchs wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Sinne einer Handlungseinheit. Der den einzelnen Schuldsprüchen zu Grunde liegende Sachverhalt ist jedoch weitgehend unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet den vorinstanz- lich festgestellten Sachverhalt einzig hinsichtlich der Erwerbshandlung gemäss Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift sowie hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Ei- genkonsum und Verkauf der Betäubungsmittel. Von den Parteien nicht moniert aber aus Sicht der Kammer ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Fest- stellungen zur Erwerbshandlung gemäss Ziff. I.A.1.5 der Anklageschrift sowie zum Reinheitsgrad der Betäubungsmittel. Die übrigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erachtet die Kammer nach erfolgter Überprüfung als zutreffend. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Aus- führungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Insgesamt sind für die Kammer folgende Betäubungsmittelwiderhandlungen erstellt:  Erwerb von 7.5 Gramm Kokaingemisch zu einem unbestimmten Preis von F.________, begangen am 4. Oktober 2019 im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift (vgl. pag. 429 f.; S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung);  Erwerb von 5 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 300.00 von G.________, begangen am 22. November 2019 im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift (vgl. pag. 430; S. 10 der vorinstanzlichen Urteils- begründung);  Erwerb von 1 Gramm Heroingemisch zu einem unbestimmten Preis und 1 Gramm Kokaingemisch als Muster von G.________, begangen am 10. Janu- ar 2020 im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1.4 der Anklageschrift (vgl. pag. 432 f.; S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung);  Erwerb von 5 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch zu einem (Spezial-)Preis von CHF 200.00 von G.________, begangen am 21. Janu- ar 2020 im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1.6 der Anklageschrift (vgl. pag. 435; S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung);  Erwerb von 5 Gramm Heroingemisch und 3 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 310.00 von H.________ aus Biel, begangen am 16. Mai 2020 in Bern gemäss Ziff. I.A.1.7 der Anklageschrift (vgl. pag. 436; S. 16 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung); 8  Erwerb zu einem unbestimmten Preis und Besitz (zur diesbezüglichen rechtli- chen Qualifikation siehe E. III.13.2 hiernach) von 119 Gramm Heroingemisch und 27.7 Gramm Kokaingemisch, welches durch I.________ in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis am 19. Juni 2020 in ca. zwei bis drei Malen geliefert wurde, in Worblaufen und anderswo im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1 und I.A.1.8 der An- klageschrift sowie Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. pag. 437 ff.; S. 17 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung);  Veräusserung von 7.5 Gramm Heroingemisch an J.________, begangen am 14. Juni 2019 am Bahnhof K.________ in L.________ (Ortschaft) gemäss Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift (vgl. pag. 440 f.; S.20 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung);  Veräusserung von 10 Gramm Heroingemisch zu einem Preis von ca. CHF 240.00 bis CHF 260.00 an M.________, begangen im April 2020 in Zolli- kofen gemäss Ziff. I.A.2.3 der Anklageschrift (vgl. pag. 443; S. 23 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung);  Veräusserung von 3 Brieflein (Annahme je 0.7 Gramm) Heroingemisch netto an N.________, begangen im April 2020 im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.2.4 der Anklageschrift (vgl. pag. 444 f.; S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung);  Anstaltentreffen zur Veräusserung von mindestens 6.4 Gramm Heroingemisch und mindestens 0.7 Gramm Kokaingemisch netto, festgestellt am 19. Juni 2020 in Bern, S.________gasse, im T.________ (Lokal) gemäss Ziff. I.A.3 der An- klageschrift (vgl. pag. 445 f.; S. 25 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift 8.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten der Erwerb von 25 Gramm Heroingemisch für CHF 550.00 und 1 Gramm Kokaingemisch unentgelt- lich von O.________, begangen am 5. Dezember 2019, evtl. später, in Zollikofen vorgeworfen (pag. 320). 8.2 Beweismittel Es liegen mehrere WhatsApp-Nachrichten vor, welche der Beschuldigte mit O.________ (respektive der Handynummer ________) zwischen dem 23. Novem- ber 2019 und dem 25. März 2020 austauschte (vgl. pag. 200 ff.). Auf die vorin- stanzliche Auflistung der relevanten Chatnachrichten zwischen dem 3. Dezem- ber 2019 und dem 3. Januar 2020 kann verwiesen werden (vgl. pag. 431; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Am 9. Januar 2020 schrieb O.________, er habe ein Spezialangebot für den Be- schuldigten, «25 kofi fur 550 un 1 milch geschenk». Der Beschuldigte erwiderte gleichentags sinngemäss, er wolle zuerst ein Muster von beidem, dann sage er, wie viel er kaufe. O.________ antwortete am 10. Januar 2020: «Wo ist gut fur dir. Ja siche ich bringen probe». Die nächste WhatsApp-Nachricht datiert vom 7. Fe- bruar 2020. Am 25. März 2020 erwiderte der Beschuldigte auf eine Nachricht von O.________ sodann: «Wenn du wieder hast so gute weisse wie in alten jahr gerne .. das letzte war nicht gut» (pag. 201 f.). 9 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2022 wurde der Beschuldigte so- dann zu diesem Vorfall befragt. Auf Vorhalt der Chatnachrichten erklärte er, er wis- se nicht genau, ob er O.________ schlussendlich gesehen habe oder nicht (pag. 121 Z. 52 ff.). 8.3 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgendem Ergebnis (pag. 431 f.; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): In den zahlreichen Chatnachrichten diskutieren der Beschuldigte und O.________ den Preis für «25 Superkaffee». Aus dem sprachlichen Kontext ([Super]Kaffee) erachtet das Gericht als erstellt, dass es sich um 25 Gramm Heroingemisch handelt. Zusätzlich bot O.________ dem Beschuldigten «1 Weiss», d.h. Kokaingemisch, als Geschenk an. Der Beschuldigte erwiderte das Angebot und erklärte am 4. und 5. Dezember 2019, wieviel er zu bezahlen bereit wäre. Schliesslich lädt er O.________ für den 6. Dezember 2019 zu sich nach Hause ein. Dieser solle ihm vorher eine SMS schreiben, was O.________ sogleich bestätigte: «Ok bruder ich schriebe dir». Die nächste Nachricht von O.________ datiert vom 3. Januar 2020. Vor diesem Hintergrund hegt das Gericht erhebliche Zweifel, dass die beiden sich am 7. Dezember 2019 oder ein paar Tage später getroffen haben. Es erachtet die Überg- abe damit als nicht erwiesen. Gestützt auf dieses Beweisergebnis verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstaltentreffen zum Erwerb (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). 8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung erwiderte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen, die Übergabe sei entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl erwiesen, sie ergebe sich deutlich aus den Chatnachrichten. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich über verschiedene Kanäle mit Käufern und Verkäufern Kon- takt gehabt. In den Akten seien nicht Auswertungen all dieser Kanäle vorhanden, namentlich fehle ein Anrufverzeichnis. Vorliegend spreche die fehlende Chatnach- richt von O.________ nicht gegen die erfolgte Übergabe, sondern die Kontaktauf- nahme habe auch per Telefonanruf erfolgen können. Dass es weitere Kontakte ge- geben haben müsse, ergebe sich eindeutig aus der Chatnachricht vom 25. März 2020, in welcher der Beschuldigte schrieb: «Wenn du wieder hast so gute weisse wie in alten jahr gerne .. das letzte war nicht gut». Diese Nachricht beweise eindeutig, dass nicht nur eine, sondern zwei Übergaben stattgefunden haben – ei- ne im vergangenen Jahr, im Dezember, und die zweite wahrscheinlich im Januar, nachdem O.________ dem Beschuldigten «25 kofi» und «1 milch» angeboten ha- be. Es sei somit aufgrund der aktenkundigen Chats als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte mindestens einmal 25 Gramm Heroingemisch und 1 Gramm Ko- kaingemisch von O.________ erworben habe (pag. 571 f.). Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht explizit zu diesem Anklagepunkt (vgl. pag. 576 ff.). 8.5 Beweiswürdigung der Kammer Aus Sicht der Kammer gilt als unbestritten, dass es sich bei «25 kofe» um 25 Gramm Heroingemisch und bei «1 Weiss» bzw. «1 milch» um 1 Gramm Ko- 10 kaingemisch handelt. Die Vorinstanz erachtete die in Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift angeklagte Übergabe als nicht erwiesen, da es keine entsprechende Chatnachricht gebe, die ein Treffen belegen würde. Dies überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Sie geht in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte über mehrere Kanäle Kontakt hatte mit Käufern und Verkäufern von Betäubungsmitteln. So findet sich in den Akten beispielsweise eine WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten, in der er P.________ aufforderte, ihm ein paar Handynummern aus seinem Land zu bringen. Das sei zwar teurer, aber dafür geschickt (pag. 218). Angesichts dieser Nachricht sowie unter Berücksichtigung, dass sich in den Akten keine Anrufver- zeichnisse finden, kann keineswegs einzig aufgrund der fehlenden WhatsApp- Nachricht darauf geschlossen werden, dass die Übergabe zwischen dem Beschul- digten und O.________ nicht stattgefunden hat. Eine Kontaktaufnahme per Tele- fonanruf oder über ein anderes Kommunikationsmittel erachtet die Kammer als wahrscheinlicher, als dass es zu keiner Übergabe gekommen ist. Des Weiteren beschränkte sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auf die Würdigung der Chatnachrichten vom Dezember 2019 – auf die weiteren Nachrich- ten, insbesondere auf diejenige vom 25. März 2020, ging sie hingegen nicht ein (vgl. pag. 431 f.; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Nachricht schrieb der Beschuldigte: «Wenn du wieder hast so gute weisse wie in alten jahr gerne .. das letzte war nicht gut». Diese Nachricht ergibt nur dann einen Sinn, wenn zuvor mindestens zwei Geschäfte abgewickelt wurden; das erste im Jahr 2019, bei dem der Beschuldigte mit der Qualität der Ware zufrieden war («wieder […] so gute weisse wie in alten jahr gerne»), das zweite im Jahr 2020, bei dem der Beschuldigte mit der gelieferten Ware nicht zufrieden war («das letzte war nicht gut»). Mithin erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der General- staatsanwaltschaft aufgrund dieser Chatnachricht als erstellt, dass es zwischen O.________ und dem Beschuldigten mindestens zweimal zu Übergaben von Betäubungsmitteln kam, einmal im Jahr 2019 und einmal im Jahr 2020. Im Ergebnis bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2019, evtl. später, 25 Gramm Heroingemisch für CHF 550.00 und 1 Gramm Kokaingemisch unentgeltlich von O.________ erworben hat. Der in Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 11 9. Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.5 der Anklageschrift 9.1 Angeklagter Sachverhalt In Ziff. I.A.1.5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten der Erwerb von 15 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 650.00 von G.________ begangen am 11. Januar 2020 im Raum Bern vor- geworfen (pag. 320). 9.2 Beweismittel Es liegen verschiedene WhatsApp-Nachrichten vor, welche der Beschuldigte mit G.________ (respektive der Handynummer ________) zwischen dem 10. und 11. Januar 2020 austauschte (vgl. pag. 204 f.). In der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung findet sich eine zutreffende Auflistung der relevanten Chatnachrichten, auf welche verwiesen werden kann (pag. 433 f.; S. 13 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Des Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2021 zu diesem Vorfall befragt. Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachrichten gab er an, er habe G.________ schon ab und zu getroffen, aber er wisse nicht, wann es geklappt habe und wann nicht (pag. 121 Z. 67 ff.). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, er nehme an, dass es gar nicht zu diesem Verkauf gekommen sei. Konkret wisse er es nicht mehr (pag. 387 Z. 35 f.). 9.3 Vorinstanzliche Beweiswürdigung und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erwog, aus den WhatsApp-Nachrichten sei ersichtlich, dass G.________ nur ganze Einheiten habe anbieten können, da er unterwegs gewesen sei. Der Beschuldigte habe dem Angebot von je 5 Gramm Kokaingemisch (Milch) und 5 Gramm Heroingemisch (Cacao) zugestimmt. Er habe gleichzeitig angemel- det, dass er eventuell etwas mehr brauchen könnte. Daraufhin habe G.________ ihm zuerst 10 Gramm, dann 15 Gramm Heroingemisch angeboten. Der Beschul- digte habe erklärt, ihm genügten 10 Gramm. In Abweichung der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz deshalb den Erwerb von «bloss» 10 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch als erstellt (pag. 433 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dieser Sachverhaltsfeststellung an (pag. 572), die Verteidigung äusserte sich nicht explizit dazu (vgl. pag. 576). 9.4 Beweiswürdigung der Kammer Wiederum erachtet die Kammer als erwiesen, dass es sich beim angebotenen «ca- cao» respektive «kakao» um Heroingemisch und bei «milch» um Kokaingemisch handelt. Hinsichtlich des Erwerbs von 5 Gramm Kokaingemisch ist der Sachverhalt nicht bestritten. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2021, G.________ ab und zu getroffen zu haben. Weitere Angaben zur vorgehaltenen Menge von 15 Gramm Heroingemisch konnte er indes keine machen. Vor der Vor- 12 instanz meinte er sodann, es sei gar nicht zu diesem Verkauf gekommen, aber konkret wisse er es nicht mehr. Aus den Aussagen des Beschuldigten lassen sich somit keine konkreten Schlüsse ziehen. Hingegen kann dem Chatverlauf zwischen G.________ und dem Beschuldigten entnommen werden, dass G.________ dem Beschuldigten am 11. Januar 2020 «5 milch» und «5 cacao» angeboten und der Beschuldigte dieses Angebot angenommen hat. Auf Frage von G.________ ob der Beschuldigte «10 cacao» brauche, antwortete der Beschuldigte mit: «Ja». Als G.________ sodann meinte, er gebe ihm «15 kakao», wenn er das möchte, ent- gegnete der Beschuldigte hingegen: «10 ist super» (pag. 204). Mit Blick auf diesen Chatverlauf erachtet die Kammer in Einklang mit der Vor- instanz den Erwerb von «bloss» 10 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokain- gemisch als erwiesen. 10. Zum Verhältnis zwischen Eigenkonsum und Verkauf 10.1 Beweismittel Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren mehrfach und ausgiebig zu seinem Eigenkonsum befragt. Zudem wurden auch Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten aus abgeschlossenen Verfahren beigezogen (vgl. pag. 219 ff.). Im Rahmen ihrer Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldig- ten zu seinem Eigenkonsum korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 426 f.; S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 10.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte beweismässig zu folgendem Ergebnis (pag. 427 f.; S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig und in vergleichsweise grossen Menge Heroin und, soweit er liquide war, auch Kokain konsumierte. Dabei nennt der Beschuldigte über die letzten Jahre wiederholt, dass er mehrere Gramm Heroin für den Eigenkonsum benötigte. Die erwor- benen Betäubungsmittel würde er im Umfang von 1/3 bis 1/2 weiterverkaufen. Die Eigenkonsumsquo- te betrage damit 1/2 bis 2/3 der erworbenen Betäubungsmittel. Aus Sicht des Gerichts bildet die von der Staatsanwaltschaft beantragte 1/3-Eigenkonsumsquote das Minimum an dessen, was der Beschuldigte selbst konsumiert hatte. Der Beschuldigte hat nicht als «typischer» Betäubungsmittelhändler agiert. Vielmehr bezweckte er den Eigenkonsum zu finanzieren. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er beabsichtigte, weitergehenden Gewinn zu erzie- len. Auf der anderen Seite erscheint dem Gericht die von der Verteidigung vorgebrachte 2/3- Eigenkonsumquote wenig glaubhaft. Bei der Annahme einer 1/3-Verkaufsquote würde bei handelsüb- lichen Margen zu wenig Gewinn abfallen, um eine 2/3-Eigenkonsumsquote finanzieren zu können. Hier gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Grossmengen im Kilobereich er- worben hat, welche eine grössere Marge wahrscheinlicher machten. Das Gericht erachtete zu Guns- ten des Beschuldigten für erstellt, dass er im Schnitt die Hälfte des erworbenen Kokain- und Heroin- gemischs weiterverkauft hat. Die Vorinstanz ging somit grundsätzlich von einer hälftigen Eigenkonsums- und Verkaufsquote aus. Jedoch schlüsselte sie die konkrete Quote für jede Erwerbs- 13 handlung separat auf und wich teilweise von der hälftigen Quote ab, so namentlich hinsichtlich Ziff. I.A.1.4 der Anklageschrift (vgl. pag. 432 f.; S. 13 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung), Ziff. I.A.1.6 der Anklageschrift (vgl. pag. 435; S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und Ziff. I.A.1.8 der Anklageschrift (vgl. pag. 439; S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung im We- sentlichen aus, der Beschuldigte kenne sich gut mit Strafverfahren im Zusammen- hang mit Betäubungsmittelwiderhandlungen aus. Er habe gewusst, dass es Sinn mache, seinen Anteil am Eigenkonsum möglichst hoch anzugeben. Bei der Würdi- gung der Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Schutzbehaup- tungen handeln könnte. Es sei aber klar, dass der Beschuldigte mit dem Betäu- bungsmittelhandel seinen Eigenkonsum finanziert habe und Konsum und Verkauf in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden seien. Je mehr der Beschul- digte konsumiert habe, desto mehr habe er umsetzen müssen. Ein legales Ein- kommen, welches ihm den Konsum hätte finanzieren können, habe der Beschul- digte nicht gehabt. Die Vorinstanz habe richtigerweise erkannt, dass bei der vom Beschuldigten angegebenen Aufteilung von 1/3 Verkauf und 2/3 Eigenkonsum die Finanzierung des Eigenkonsums nicht möglich gewesen wäre. Dies gelte aber auch für die von der Vorinstanz angenommene hälftige Aufteilung. Eine hälftige Aufteilung würde bei den verkauften Betäubungsmitteln eine Marge von 50 % vor- aussetzen. Dies sei in diesem Mengenbereich nicht möglich und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Der Beschuldigte habe in der Regel für 25 Gramm Heroinge- misch CHF 500.00 bis CHF 600.00 bezahlt. Das mache CHF 20.00 bis CHF 24.00 pro Gamm. Bei einem Verkauf an M.________ habe der Verkaufspreis bei CHF 240.00 bis CHF 260.00 für 10 Gramm gelegen. Das ergebe eine Marge von null bis maximal 10 %. Die Annahme, der Beschuldigte habe 1/3 selbst konsumiert und 2/3 weiterveräussert, entspreche etwa dem, was maximal aus anderen Verfah- ren bekannt sei, und falle immer noch grosszügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Zudem handle es sich um einen fortgesetzten Betäubungsmittelhandel im Sinne einer Gesamthandlung. Es gebe daher keinen Grund, für einzelne Tathand- lungen von dieser Aufteilung abzuweichen, sondern die Aufteilung habe für den gesamten Betäubungsmittelhandel zu gelten. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beschuldigte einmal alle Betäubungsmittel selbst konsumiert oder einmal alle veräussert habe (pag. 572 f.). Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, bei der Auftei- lung zwischen Verkauf und Eigenkonsum handle es sich immer um Mutmassun- gen. Tatsache sei, dass der Beschuldigte stark betäubungsmittelabhängig gewe- sen sei. Vermutlich habe er nicht immer gleich viel konsumiert (pag. 578). 10.4 Beweiswürdigung der Kammer Vorab erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Betäu- bungsmittelhandel seinen Eigenkonsum finanzierte. Der Beschuldigte war im ange- klagten Zeitraum stark betäubungsmittelabhängig. Um seinen Konsum finanzieren zu können, musste er entsprechend viele Betäubungsmittel veräussern. Dabei liegt 14 auf der Hand, dass der Anteil des Eigenkonsums an den erworbenen Betäu- bungsmitteln nicht durchwegs identisch war. Entgegen dem vorinstanzlichen Vor- gehen erscheint es indes weder möglich noch zweckmässig, die Quote für jede einzelne Erwerbshandlung separat aufzuschlüsseln. Vielmehr drängt sich nach An- sicht der Kammer eine Gesamtbetrachtung für alle Geschäfte auf. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Eigenkonsum variieren (vgl. pag. 426 f.; S. 6 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung gab er an, jeweils 1/3 der erworbenen Betäu- bungsmittel verkauft und 2/3 selbst konsumiert zu haben (pag. 387 Z. 22). Der Vor- instanz ist insoweit zuzustimmen, als sie eine solche Eigenkonsumsquote als we- nig glaubhaft erachtete. Der Beschuldigte dürfte seinen Eigenkonsum gestützt auf seine Strafjustizerfahrung bewusst höher angegeben haben. Die Kammer verzich- tet deshalb darauf, die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zu seinem Eigen- konsum separat zu würdigen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur Finanzierung seines Eigenkonsums ein- zig über das Einkommen verfügte, welches er mit dem Betäubungsmittelhandel generierte. Folglich musste der mit dem Verkauf genügend Gewinn erzielen, um seinen Eigenkonsum finanzieren zu können. Je mehr er konsumierte, desto mehr Geld musste er für den Konsum aufwenden und umso höher muss die Marge aus dem Verkauf ausgefallen sein. Die Vorinstanz ging von einer hälftigen Aufteilung zwischen Eigenkonsum und Verkauf aus. Dies würde eine Marge von 100 % impli- zieren – das heisst, bei einem Kauf von 2 Gramm Heroin für CHF 60.00 hätte der Beschuldigte 1 Gramm wiederum für CHF 60.00 weiterverkaufen müssen. Eine solche Marge ist insbesondere mit Blick auf die Mengen, mit denen der Beschuldig- te gehandelt hatte, äusserst unrealistisch und wäre denn auf dem Markt auch nicht zu realisieren. Eine Marge von 100 % ergibt sich im Übrigen keineswegs aus den Akten. Unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft sowie den aktenkundigen Kauf- und Verkaufspreisen ist nach Ansicht der Kammer von einer deutlich tieferen Marge als 33 % auszugehen. Dennoch stimmt die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass die Quote von 1/3 Ei- genkonsum und 2/3 Verkauf etwa dem entspricht, was in vergleichbaren Fällen an- genommen wird. Zu Gunsten des Beschuldigten wird vorliegend nicht von dieser Aufteilung abgewichen, zumal es sich bei der Bestimmung der Eigenkonsumsquote – wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht – immer auch um Mutmassun- gen handelt. Im Folgenden geht die Kammer somit für den gesamten angeklagten Zeitraum von einem Verhältnis von 1/3 Eigenkonsum und 2/3 Verkauf aus. 15 11. Zum Reinheitsgrad der Betäubungsmittel 11.1 Angeklagter Sachverhalt In der Anklageschrift wird hinsichtlich des Heroingemischs von einem Reinheits- grad von 26 % und hinsichtlich des Kokaingemischs von einem Reinheitsgrad von 81-82 % (Ziff. I.A.1 der Anklageschrift) respektive von 81 % (Ziff. I.A.2 und I.A.3 der Anklageschrift) ausgegangen (pag. 319 ff.). 11.2 Beweismittel In den Akten findet sich ein forensisch-chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 21. Juli 2020 (pag. 131 f.). Das IRM wertete die drei Heroinsteine sowie den Kokainstein aus, welche in der Geldkassette im Heizungsraum des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (vgl. pag. 131 und 154). Die Auswertungen ergaben hinsichtlich des Hero- ingemischs ein Reinheitsgrad von 26 %. Der Reinheitsgrad des Kokaingemischs betrug 82 % respektive 81 % (pag. 132). 11.3 Vorinstanzliche Beweiswürdigung und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz ging hinsichtlich des Heroingemischs von dem angeklagten Rein- heitsgrad von 26 % aus (pag. 451; S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum Kokaingemisch führte sie unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1 aus, vom Kokainbase-Gehalt sei gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO die Messtoleranz von 5.5 % abzuziehen. Sie erachtete diesbezüglich einen Reinheitsgrad von 75.5 % als erstellt (pag. 451; S. 31 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Parteien äusserten sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zum Rein- heitsgrad der Betäubungsmittel. 11.4 Würdigung der Kammer Der vom IRM festgestellte Reinheitsgrad des Heroingemischs von 26 % ist unbe- stritten und gibt aus Sicht der Kammer zu keinen Bemerkungen Anlass. Fraglich ist somit einzig, ob vom festgestellten Kokainbase-Gehalt eine Messtole- ranz von 5.5 % abzuziehen ist oder nicht. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der erwähnte forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 21. Juli 2020 für das Kokain beim Abstellen auf das Kokain-Hydrochlorid einen Reinheitsgrad von 91 % bzw. 92 % ergab, während gestützt auf die Kokain-Base ein solcher von 81 % bzw. 82 % resultierte. Von diesen beiden Werten ist beim Kokain für die Be- stimmung der Menge reinen Drogenwirkstoffs gemäss der bernischen Praxis auf die Kokain-Base abzustellen, die regelmässig tiefer liegt als das Kokain- Hydrochlorid (eingehend dazu Urteil SK 17 94+95 vom 7. August 2017 E. III.9.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 in E. 1; vgl. auch Urteil SK 20 381 vom 18. Juni 2021 E. II.10.4.4). Da vorliegend von den zwei möglichen Reinheitsgraden bereits der 10 % und damit deutlich tiefere Wert der Kokain-Base berücksichtigt wird, erachtet es die Kammer als angebracht, bei diesem tieferen Wert nicht noch zusätzlich eine Messtoleranz von 5.5 % abzu- ziehen. Die Kammer ist der Ansicht, dass dem Grundsatz «in dubio pro reo» 16 gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO durch Berücksichtigung des deutlich tieferen Rein- heitsgrads gestützt auf die Kokain-Base ausreichend Rechnung getragen wird, zu- mal bereits zu Gunsten des Beschuldigten von einem hohen Eigenkonsumanteil ausgegangen wurde (E. II.10.4 hiervor). Im Ergebnis erachtet die Kammer hinsichtlich des Kokaingemischs ein Reinheits- grad von 81 % als erstellt. 12. Fazit zum Sachverhalt Im Ergebnis erachtet die Kammer den Erwerb folgender Betäubungsmittelmengen als erstellt:  7.5 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.1;  5 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.2;  25 Gramm Heroingemisch und 1 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.3;  1 Gramm Heroingemisch und 1 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.4;  10 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.5 und E. II.9.4 hiervor;  5 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.6;  5 Gramm Heroingemisch und 3 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklageziffer I.A.1.7;  Erwerb und Besitz (zur diesbezüglichen rechtlichen Qualifikation siehe E. III.13.2 hiernach) von 119 Gramm Heroingemisch und 27.7 Gramm Kokain- gemisch gemäss Anklageziffern I.A.1 und I.A.1.8. Insgesamt erwarb der Beschuldigte folglich 165 Gramm Heroingemisch und 55.2 Gramm Kokaingemisch. Nach Abzug des Eigenkonsumanteils von 1/3 resul- tieren 110 Gramm Heroingemisch und 36.8 Gramm Kokaingemisch zur Weiterver- äusserung. Hinsichtlich des Heroingemischs ist von einem Reinheitsgrad von 26 % auszuge- hen, was bei 110 Gramm Heroingemisch 28.6 Gramm reinem Heroin entspricht. Der Reinheitsgrad des Kokaingemischs beträgt 81 %, was bei 36.8 Gramm Ko- kaingemisch 29.8 Gramm reines Kokain ergibt. Nach praxisgemässer Umrechnung des Kokains in Heroin resultiert folglich ein Total von 48.4 Gramm reinem Heroin. Davon veräusserte der Beschuldigte gemäss Ziff. I.A.2.1 und I.A.2.3-2.4 der Ankla- geschrift ca. 19.6 Gramm Heroingemisch. Zudem traf er Anstalten zur Veräusse- rung von mindestens 6.4 Gramm Heroingemisch und mindestens 0.7 Gramm Ko- kaingemisch (Ziff. I.A.3 der Anklageschrift). Gemäss der Anklage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die unter Ziff. I.A.1 der Anklageschrift erworbenen Drogen veräussert hat, weshalb die veräusserten Betäubungsmittel mengenmässig nicht zu den erworbenen Betäu- bungsmitteln zu addieren sind. 17 III. Rechtliche Würdigung 13. Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG 13.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz als Lagern (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), Erwerb (Ziff. III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), Anstaltentreffen zum Erwerb (Ziff. III.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), Veräusserung (Ziff. III.4 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung (Ziff. III.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) gewürdigt. Diese Würdigung ist weitgehend unbestritten. Namentlich kann bezüglich der recht- lichen Qualifikation als Erwerb (pag. 448; S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), Veräusserung (pag. 448 f.; S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung (pag. 449; S. 29 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz kam die Kammer zum Ergebnis, dass die in Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift angeklagte Übergabe zwischen O.________ und dem Beschul- digten stattgefunden hat (E. II.II.8.5 hiervor). Diesbezüglich liegt folglich kein – wie von der Vorinstanz angenommen – Anstaltentreffen zum Erwerb nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG, sondern Erwerb nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG vor. 13.2 Zu Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Die Vorinstanz qualifizierte den unter Anklageziffer I.A.1.8 angeklagten Sachverhalt als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Lagern gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG (pag. 447 f.; S. 27 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Das Lagern von Betäubungsmitteln stellt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG eine eigenständige Tatvariante dar und wird folglich nicht zwingend vom Besitz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfasst. Ein Lagern ohne Besitz liegt namentlich vor, wenn Betäubungsmittel von Dritten in einem verschlossenen Behälter oder einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden, zu dem der daran rechtlich Berechtigte keinen Zugriff hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittel- gesetz, 2016, N 299 zu Art. 19 BetmG). Hingegen setzt Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus. Dabei umfasst Herrschafts- möglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und bezeichnet Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 119 IV 266 E. 3c). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass in einer Geldkassette im Heizungsraum des Beschuldigten drei in Cellophan eingewickelte Heroinsteine und ein Kokains- tein sichergestellt wurden und der Beschuldigte beabsichtigte, diese Betäubungs- mittel zu einem späteren Zeitpunkt teilweise selbst zu konsumieren, teilweise zu veräussern (pag. 448; S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Lichte dieser Ausführungen überzeugt die vorinstanzlich vorgenommene rechtliche Quali- 18 fikation als Lagern von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG nicht. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte die in der Geldkassette aufge- fundenen Betäubungsmittel nicht für einen Dritten lagerte, sondern beabsichtigte, sie zu konsumieren bzw. zu veräussern. Vor der Beschlagnahmung hatte der Be- schuldigte jederzeit Zugang zu den Betäubungsmitteln und wusste, wo sie sich be- fanden. Die Kammer qualifiziert deshalb den in Ziff. I.A.1.8 der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt nicht als Lagern im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG, sondern als Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG. 14. Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 14.1 Rechtliche Grundlagen Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung liegt der mengenmässig qualifizierte Fall bei He- roin ab einer Menge von 12 Gramm und bei Kokain ab einer Menge von 18 Gramm vor (BGE 109 IV 143 E. 3a). Veräussert der Täter verschiedene Betäubungsmittel, so fällt die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht schon dann ausser Betracht, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit dem Verkauf der verschiedenar- tigen Betäubungsmittel zusammen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr ge- bracht werden kann, das heisst für die Anwendung des qualifizierten Strafrahmens ist die Gesamtmenge aller Betäubungsmittel massgebend. Werden beispielsweise 9 Gramm Kokain und 6 Gramm Heroin umgesetzt, liegt eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor (BGE 112 IV 109 E. 2a; HUG-BEELI, a.a.O., N 876 zu Art. 19 BetmG). Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungs- mehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Wider- handlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist diesfalls unzulässig (HUG- BEELI, a.a.O., N 879 zu Art. 19 BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 193 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allgemein ange- nommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objek- tiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen er- 19 scheinen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 194 zu Art. 19 BetmG). Eine solche Kon- stellation liegt namentlich vor, wenn jemand einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 195 zu Art. 19 BetmG). Hingegen ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gele- genheit tätig ist (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 196 zu Art. 19 BetmG). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Um- stände weiss oder darauf schliessen muss (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt). Nicht notwendig ist allerdings die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG). 14.2 Subsumtion Die Vorinstanz stufte die erwiesenen Betäubungsmittelwiderhandlungen nicht als natürliche Handlungseinheit ein, sondern ging von selbständigen Widerhandlungen aus (pag. 450 ff.; S. 30 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesem Vorge- hen kann die Kammer, ohne im Detail auf die äusserst ausführliche Begründung der Vorinstanz eingehen zu wollen, nicht folgen. Der Beschuldigte war bis zu seiner Anhaltung im Juni 2020 langjähriger Konsu- ment harter Betäubungsmittel. Er handelte im angeklagten Zeitraum (Juni 2019 bis Juni 2020) gezielt, regelmässig und dauerhaft mit Betäubungsmitteln, um seinen umfassenden Konsum zu finanzieren. Er ging daneben keiner Erwerbstätigkeit nach. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte nicht bezüglich jeder Tathand- lung einen neuen Vorsatz fasste, sondern während dieser Lebensphase alles dar- auf ausgerichtet hatte, um mit dem Betäubungsmittelhandel genügend Geld zur Fi- nanzierung seines Konsums zu verdienen. So brachte der Beschuldigte denn auch während des gesamten Verfahrens nie vor, er hätte versucht, zwischen den einzel- nen Handlungen aufzuhören. Er kann somit keineswegs als Gelegenheitsverkäufer bezeichnet werden. Im Übrigen kann bezüglich der von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheide auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung verwiesen werden (pag. 571). Für die Kammer steht fest, dass den erstellten Erwerbs- und Veräusserungshand- lungen sowie dem Anstaltentreffen zur Veräusserung im angeklagten Deliktszeit- raum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zu Grunde lag. Damit ist ent- gegen der Vorinstanz und in Einklang mit der Praxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Entspre- chend sind die erstellten Einzelmengen zu addieren. Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das Vorgehen der Vor- instanz im Ergebnis nicht auswirkte, da sie bei der Strafzumessung – entgegen ih- rer rechtlichen Würdigung – schliesslich in Einklang mit der Praxis dennoch die Gesamtmenge berücksichtigte. 20 Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer Besitz, Erwerb, Veräusserung und An- staltentreffen zur Veräusserung von insgesamt mindestens 28.6 Gramm reinem Heroin und 29.8 Gramm reinem Kokain, ausmachend 48.4 Gramm reines Heroin, durch den Beschuldigten als erwiesen (E. II.12 hiervor). Damit hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das Vierfache überschritten. Vor diesem Hintergrund musste ihm selbst ohne Kenntnis des exakten Reinheitsgrades des umgesetzten Kokain- und Heroingemischs klar sein, dass es sich um eine er- hebliche Gesamtmenge Betäubungsmittel handelte, die geeignet war, die Gesund- heit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass Rechtsfertigungsgründe oder Hinweise auf eine volle Schuldunfähig- keit infolge Betäubungsmittelabhängigkeit nicht ersichtlich sind und die verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten infolge Abhängigkeit bei der Strafzumes- sung zu berücksichtigen sein wird (vgl. pag. 452; S. 32 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 15. Fazit zum Rechtlichen Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, begangen in der Zeit vom 14. Juni 2019 bis am 19. Juni 2020 durch Besitz, Erwerb, Veräusserung und An- staltentreffen zur Veräusserung von insgesamt ca. 28.6 Gramm reinem Heroin und ca. 29.8 Gramm reinem Kokain, in Zollikofen und anderswo im Raum Bern. IV. Strafzumessung 16. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung betrifft, kann auf die zutref- fenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 453 f.; S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe aus- zufällen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 21 Die zum Zeitpunkt der Tatbegehungen unbestrittenermassen erwiesene Betäu- bungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten wird mit einer angemessenen Strafmil- derung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG zu berücksichtigen sein. Dies führt zur Anwendung von Art. 48a StGB (HUG-BEELI, a.a.O., N 1167 zu Art. 19 BetmG), weshalb die Kammer weder an die in Art. 19 Abs. 2 BetmG angedrohte Mindest- strafe noch an die dort angedrohte Strafart gebunden ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim mehrfach vorbestraften Beschuldig- ten die bisherigen Strafen aus spezialpräventiver Sicht ihre Wirkung nicht oder nicht genügend erfüllt haben (pag. 543; S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ist deshalb – ungeachtet der Strafmilderung – eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Bereits mehrfach bestätigte das Bundesgericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Die Vorinstanz erwog, bei Bestrafung des Beschuldigten unter Annahme der gän- gigen Reinheitsgrade für die gesamte Menge reinen Heroins und Kokains von total je ca. 20 Gramm wäre eine Strafe im Bereich von 17 Monaten ins Auge zu fassen gewesen (pag. 456; S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ungeachtet der Formulierung als Möglichkeitsform stützte sich die Vorinstanz im Ergebnis auf die- se Grösse ab, womit sie implizit die ursprüngliche «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. FIN- GERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) an- wandte während die Anwendung der modifizierten Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER bei der genannten Menge zu einer Strafe von 16 Monaten führen würde (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Durch die implizite Verwendung der ursprünglichen «Tabelle HANSJAKOB» hat die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer das richterliche Ermessen, welches ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommt, nicht verletzt. Obwohl die Anwendung dieser Tabelle grundsätzlich nicht der Praxis der 1. Strafkammer entspricht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Plausibi- lisierung der Strafe anhand dieser Tabelle zu einer nicht schuldangemessenen Strafe nach Art. 47 StGB führen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich na- turgemäss nur schwer begründen lässt, wieso eine Tabelle der anderen vorzuzie- hen wäre. Auch das Bundesgericht hat sich für keine bestimmte Tabelle ausge- sprochen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Febru- ar 2022 E. 5.4.2). Bei Gassendealern stehen bei der Strafzumessung zudem ande- re Kriterien im Vordergrund als bei international tätigen Grosshändlern (HANSJA- KOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, ZStrR 115/1997, S. 240 f.). Im vorliegen- den Fall kommt der Tabelle bzw. der Menge der Betäubungsmittel damit ohnehin eine weniger entscheidende Bedeutung zu als in Fällen mit grossen gehandelten 22 Betäubungsmittelmengen. Insgesamt erscheint es der Kammer vorliegend ange- messen, die «Tabelle HANSJAKOB» als Orientierungshilfe beizuziehen. 18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Juni 2019 bis am 19. Juni 2020 insgesamt 28.6 Gramm reines Heroin und 29.8 Gramm reines Kokain umsetzte, was einer umgerechneten Gesamtmen- ge von 48.4 Gramm reinem Heroin entspricht. Für eine Menge von 40 Gramm reinem Heroin sieht die «Tabelle HANSJAKOB» ein Einstiegsstrafmass von 18 Monaten und für eine Menge von 65 Gramm reinem He- roin von 21 Monaten vor (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N 30 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N 29 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das Vierfache überschritten und damit die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabel- le HANSJAKOB» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 19 Monaten Frei- heitsstrafe fest. Beim Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte, ist straf- mildernd Rechnung tragen. Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der polizei- lichen Anhaltung des Beschuldigten am 19. Juni 2020 nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 1.6 Gramm reinem Heroin und 0.5 Gramm reinem Kokain marginal. Die Kammer erachtet eine nur geringe Strafmilderung von 1 Monat, als angemes- sen. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzu- merken, dass der Beschuldigte als abhängiger Betäubungsmittelkonsument zwi- schen Oktober 2019 und Juni 2020 acht Erwerbshandlungen beging, wovon eine mit einer grossen Menge (Ziff. I.A.1.8 der Anklageschrift), welche im Besitz eben- dieser Menge mündete. Um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, nahm der Beschuldigte sodann im Juni 2019 sowie zweimal im April 2020 Veräusse- rungshandlungen vor, während es am Tag seiner Anhaltung durch die Polizei am 19. Juni 2020 beim Anstaltentreffen dazu blieb. Der Beschuldigte war auf der un- 23 tersten Hierarchiestufe tätig. Insgesamt wickelte er deutlich mehr als fünf Geschäf- te ab, was sich praxisgemäss straferhöhend auswirkt. Die Kammer berücksichtigt die Anzahl Geschäfte mit einem Zuschlag von 2 Monaten. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Als abhängiger Betäubungsmittel- konsument handelte er im Wesentlichen mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dar, dass die Steuerungs- und mithin auch die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, der mit dem Betäubungsmittelhandel im Wesentlichen seinen Eigenkonsum finanzierte, erheblich eingeschränkt war (pag. 454 f.; S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Entsprechend waren die zu beurteilenden Taten für ihn nicht ohne Wei- teres vermeidbar. Diesbezüglich milderte die Vorinstanz die Strafe um einen Vier- tel, was nach Ansicht der Kammer gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG ange- messen erscheint. Es resultiert ein Abzug von 5 Monaten auf 15 Monate. 18.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist vorliegend nach wie vor von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs im Kanton St. Gallen auf und studierte U.________ (pag. 126 Z. 224 und 227). Er ist ledig und hat keine Kinder (pag. 126 Z. 254). An- lässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Mai 2021 gab er an, vom Sozialdienst der Gemeinde L.________ unterstützt zu werden (pag. 126 Z. 242 f.). Zu seiner Fami- lie habe er keinen Kontakt mehr (pag. 126 Z. 256 f.). Er sei heroin- und kokainsüch- tig (pag. 127 Z. 265). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2022 führte der Beschuldigte aus, das erste Mal richtig substituiert zu sein, dies helfe ihm (pag. 384 Z. 21 f.). Er habe eine Anstellung als Praktikant er- halten und gehe täglich arbeiten (pag. 384 Z. 12 f. und 40). Mit seiner Familie habe er wieder Kontakt, daraus seien wieder viele Beziehungen entstanden (pag. 385 Z. 16 f.). Er lebe immer noch vom Sozialdienst (pag. 385 Z. 33). An der Berufungs- verhandlung vom 15. Juni 2023 gab der Beschuldigte hinsichtlich seines Betäu- bungsmittelkonsums an, immer noch substituiert zu sein (pag. 558 Z. 38), Betäu- bungsmittel konsumiere er keine mehr (pag. 560 Z. 27). Er sei nach V.________ (Ortschaft) umgezogen (pag. 560 Z. 11). Dort habe er neue Leute kennengelernt, die ebenfalls keine Betäubungsmittel konsumierten (pag. 566 Z. 27 ff.). Zudem 24 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen zu den Akten, aus denen ersichtlich ist, dass er seit Mitte Mai 2023 als Projektleiter bei der E.________ AG arbeitet (pag. 589 ff.). Sein Zuständigkeitsbereich umfasse alles von der Planung, Bestel- lung, Projektleitung bis zur Abrechnung (pag. 560 Z. 3 f.). Gemäss Lohnausweisen verdiente der Beschuldigte von Februar 2023 bis Mai 2023 CHF 587.00 bis CHF 761.65 pro Monat (pag. 592 ff.). Diesbezüglich gab er an, er gehe davon aus, künftig einen angemessenen Lohn zu verdienen und vom Sozialdienst wegzukom- men (pag. 562 Z. 4 f.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (pag. 540 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Vorstrafen nicht straferhöhend zu berücksichtigen seien (pag. 457 ff.; S. 37 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Darauf ist nachfolgend einzu- gehen. Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vor- strafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Dop- pelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Dies- bezüglich führte das Bundesgericht im Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 in E. 3.2.3 Folgendes aus: […] Das Sachgericht muss jedoch bei jedem einzelnen Fall prüfen, inwieweit und unter welchen Vor- aussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben. Dies ist namentlich der Fall, wenn beim Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen eine Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenü- ber Rechtsnormen angenommen werden kann, da ihm deren Gültigkeit bereits persönlich verdeutlicht worden ist. Das Sachgericht darf die Vorstrafen nicht wie «eigenständige Delikte» würdigen und im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen lassen. Eine derartige Vorgehensweise liefe auf eine Doppelbestrafung des Täters hinaus. Sie würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes und somit das Einzeltat- schuldprinzip unterlaufen. Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ein «automatischer Vorstrafenzuschlag» im Rahmen der Täterkomponen- ten mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht zu vereinbaren wäre (pag. 462; S. 42 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), grundsätzlich nachvollziehbar. Demgegenüber finden sich auch Autoren, nach welchen Vorstrafen gemäss kon- stanter Praxis «grundsätzlich automatisch» zu einer Straferhöhung führen, wobei weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur ge- ringfügig straferhöhend wirkten, während nicht weit zurückliegende und einschlägi- ge Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen könnten (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 320 und 323; vgl. auch HEIMGARTNER, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N 14a zu Art. 47 StGB, wonach sich Vorstrafen «in der Regel straferhöhend» auswirken; fer- ner SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 48 zu Art. 47 StGB, wonach insbesondere bei einschlägigen Vorstrafen Zuschläge bis maximal 50 % gemacht werden könnten). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten umfasst zehn Seite (vgl. pag. 540 ff.). Mehrheitlich wurde der Beschuldigte wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt, vorwiegend wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal we- 25 gen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Auflistung der einzelnen Vorstrafen verwiesen werden (pag. 457; S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 31. März 2022 sind zudem weitere Verurteilungen hinzugekommen. Allerdings stehen diese nicht im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, sondern betreffen Diebstähle (teilweise geringfügig begangen), Hausfriedensbrüche sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (pag. 580 ff.). Die zahl- reichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zeugen von einer gewissen Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Mit Blick auf seine unbestrittene Betäubungsmit- telabhängigkeit im Zeitraum der Tatbegehungen ist zwar zu berücksichtigen, dass er in der freien Willensbildung eingeschränkt war. Hingegen kann dies nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz nicht dazu führen, dass sich die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen bei der Strafzumessung überhaupt nicht auswirkt. Schliesslich wurde die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten bereits mit einer erheblichen Strafmilderung berücksichtigt. Zudem liegt trotz der Betäu- bungsmittelabhängigkeit keine volle Schuldunfähigkeit vor. Des Weiteren ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wie von der Vorinstanz vorgebracht allesamt keine Warnwirkung gezeitigt haben sollen. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde (pag. 541). Seither wurde er mehrfach mit Geldstrafen von 5 bis 180 Tagessätzen bestraft. Aufgrund des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen kam es zu zwei weiteren Gefängnisaufenthalten, zuletzt mit Eintritt im Jahr 2020 (pag. 250 ff.; pag. 385 Z. 46 f.). Unter Berücksichtigung all dieser Verurteilungen ist eine gewisse Warnwirkung nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt das erneu- te Delinquieren während laufendem Verfahren, welches, obwohl nicht den Bereich des Betäubungsmittelgesetzes betreffend, von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zeugt. Insgesamt kann der Beschuldigte aus Sicht der Kammer des- halb nicht gleich behandelt werden wie ein Beschuldigter ohne Vorstrafen. Die Kammer berücksichtigt die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen als Ausdruck ei- ner gewissen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung mit einer Straferhöhung von 5 Monaten. 19.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat einen Teil der strafbaren Handlungen eingestanden. Ange- sichts der aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittel erdrückenden Beweisla- ge führte das Geständnis jedoch zu keiner Erleichterung des Strafverfahrens. Die Kammer sieht sich deshalb nicht veranlasst, einen Geständnisrabatt zu gewähren. Sodann zeigte der Beschuldigte während des Verfahrens keine erwähnenswerte Einsicht oder Reue. Entsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten neutral aus. 19.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 26 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 19.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung von 5 Monaten auf 20 Monate. 20. Fazit zum Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 21. Vollzug der Freiheitsstrafe Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 465; S. 45 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner ist ergänzend Fol- gendes festzuhalten: Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist in der Regel aufzu- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demzufolge ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht aus (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4 und 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte sei nach dem ersatzwei- sen Vollzug der Geldstrafen von 130 und 180 Tagessätzen am 22. Mai 2021 mit guter Legalprognose entlassen worden. Seither habe er deliktsprotektive Faktoren etabliert, er habe eine Praktikumsstelle bei der Q.________ (Einzelunternehmen) in R.________ (Ortschaft), einen geregelten Tagesablauf, wieder Kontakt zu seiner Familie und sei substituiert. Sodann weise er eine sich günstig auswirkende Krank- heitseinsicht und Therapiemotivation aus. Damit habe sich die von den Vollzugs- behörden im Mai 2021 gestellte gute Legalprognose bestätigt. Unter der Voraus- setzung, dass der Beschuldigte nicht in einen Beikonsum zurückfalle, könne ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. (pag. 465 f.; S. 45 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Folge schob die Vorinstanz den Vollzug der Freiheits- strafe auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Während der Probezeit ordnete 27 sie Bewährungshilfe inklusive Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln an (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im We- sentlichen aus, zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung seien die Voraus- setzungen für eine vollbedingte Strafe nicht gegeben gewesen. Seither sei der Be- schuldigte erneut straffällig geworden, was negativ ins Gewicht falle. Jedoch habe er keine neuen Betäubungsmitteldelikte begangen. Es scheine dem Beschuldigten gelungen zu sein, sich vom Betäubungsmittelkonsum zu lösen und ohne Betäu- bungsmittelhandel zu leben. Mit Blick auf seine Arbeitsstelle und den Wohnsitz- wechsel sei fraglich, ob der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht eher kontraproduktive Auswirkungen hätte. Für eine vollbedingte Strafe sei die Legal- prognose noch zu stark getrübt, aber aufgrund der günstigen Entwicklungen sei ein teilbedingter Vollzug möglich (pag. 575). Die Verteidigung plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung für eine bedingte Strafe. Eine unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe würde die gesamte positi- ve Entwicklung, die der Beschuldigte ohne fremde Hilfe oder teure Massnahme aufgegleist habe, aufs Spiel setzen. Der Beschuldigte habe bereits eine positive Kehrtwende vollzogen. Ihm sei eine günstige Prognose zu attestieren (pag. 577). Aus Sicht der Kammer ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor den hier interessierenden Betäubungsmittelwiderhandlungen nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt wurde (vgl. pag. 542 ff.). Von Gesetzes wegen wird deshalb nicht eine güns- tige, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – mehrfach und einschlägig we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Diese Vielzahl an Vorstrafen fällt eindeutig negativ ins Gewicht. Auch der Umstand, dass der Be- schuldigte während laufendem Verfahren erneut delinquierte, wirkt sich negativ auf die Prognose aus, wobei zu berücksichtigen gilt, dass diese Verurteilungen immer- hin nicht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen. Diesen negativen Umständen gegenüberzustellen ist sodann die Entwicklung des Beschuldigten seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2021. Er ist seit nunmehr über zwei Jahren substituiert und konsumierte während dieser Zeit, so- weit bekannt, keine Betäubungsmittel mehr. Mit Blick auf seine langjährige und schwere Betäubungsmittelabhängigkeit handelt es sich bei dieser Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum um einen beachtlichen Schritt, den es nicht zu unter- schätzen gilt. Zudem wechselte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt von Bern nach V.________ (Ortschaft). Dort konnte er einen neuen Bekanntenkreis ausserhalb des Drogenmilieus aufbauen. Weiter hat er wieder Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinem Bruder. Diese sozialen Beziehungen dürften eine stabilisierende Wirkung auf sein künftiges Wohlverhalten haben. Finanziell ist der Beschuldigte zwar noch vom Sozialamt abhängig, er arbeitet aber seit Mitte Mai 2022 als Projektleiter bei der E.________ AG und hat gewisse Aussichten auf ein angemesseneres Einkommen, was auch die geplante Ablösung vom Sozial- 28 dienst als realistisch erscheinen lässt. Insbesondere geht der Beschuldigte dank seiner Anstellung einem geregelten Tagesablauf nach und kann in der Arbeitswelt langsam wieder Fuss fassen. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhand- lung zeigte er sich motiviert, langfristig betäubungsmittel-, delikt- und schuldenfrei leben zu wollen. Beim Beschuldigten ist seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2021 insgesamt eine deutlich positive Veränderung der Lebensumstände eingetreten. Unter Würdigung all dieser Umstände kann dem Beschuldigten trotz den zahlrei- chen Vorstrafen und dem (immerhin nicht einschlägigen) erneuten Delinquieren während laufendem Verfahren insgesamt knapp keine negative Prognose attestiert werden. Wie erwähnt reicht vorliegend das Fehlen einer negativen Prognose aus, um den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Insgesamt gelangt die Kammer deshalb zum Schluss, dass die Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Sinne einer letz- ten Chance gerade noch bedingt ausgesprochen werden kann, dies jedoch unter Ansetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Polizeihaft vom 19. und 20. Juni 2020 im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (pag 467; S. 47 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). In Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer des Weiteren die Anordnung von Bewährungshilfe, inklusive halbjährlicher Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbe- fugten Konsums von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain und Heroin, als ange- zeigt (pag. 466; S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Rechtliches Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 22.2 Erstinstanzliches Verfahren Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 12'088.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat die- ser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tra- gen. 29 22.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden grundsätzlich auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die berufungsführende General- staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Verurteilung des Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, während der Beschuldigte verlangte, er sei mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu be- strafen (pag. 569 und 576). Vorliegend verurteilte die Kammer den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe auf- geschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt wurde. Somit ist die General- staatsanwaltshaft bezüglich der Höhe der Freiheitstrafe als teilweise obsiegend und bezüglich des Vollzugs der Strafe als teilweise unterliegend zu betrachten (vgl. Ur- teil des Obergerichts Zürich SB210433 vom 17. Januar 2022 E. VII.2.2, wonach der dem Beschuldigten gewährte bedingte Strafvollzug keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO darstellt; siehe auch RIKLIN, Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 436 StPO, wonach es sich bei der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs einer [erstinstanzlich] unbedingt ausgesprochenen Strafe um ein «Obsiegen in an- deren Punkten» handelt). Insgesamt erachtet es die Kammer bei dieser Konstella- tion als gerechtfertigt, von einem Obsiegen der Generalstaatsanwaltschaft von 2/3 auszugehen. Hierfür werden entsprechend 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35, ausgeschieden und dem Beschuldigten auferlegt. Darüber hinaus gilt der Beschuldigte als obsiegend, wes- halb der Kanton Bern 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65, zu tragen hat. 23. Entschädigung 23.1 Rechtliches Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Hono- rarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschä- digung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der 30 Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehr- wertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich ent- schädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen beträgt das Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 23.2 Erstinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ machte vorinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'371.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (pag. 403 f.), was ei- nem Zeitaufwand von 37 Stunden entspricht. Nach wohl mit der Dauer der Haupt- verhandlung begründeter Reduktion auf 34.5 Stunden bestimmte die Vorinstanz das vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Honorar auf CHF 7'904.00 (Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'904.00 zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'857.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.3 Oberinstanzliches Verfahren Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 12 Stunden (pag. 599) unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'639.50. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 2a zu Art. 426 StPO). Damit hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'639.50 im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausma- chend CHF 430.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 879.85) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 215.40). 31 VI. Verfügungen 24. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Ge- genstände (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Aner- kennung zweier Notizzettel zu den Akten (Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) sind in Rechtskraft erwachsen. 25. Kostendeckungsbeschlagnahme Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft ei- nen Bargeldbetrag von CHF 250.00, welchen der Beschuldigte auf sich trug (pag. 179 f.). Des Weiteren beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 12. April 2021 einen Bargeldbetrag von CHF 63.60, den der Beschuldigte bei der polizeilichen Anhaltung vom 19. Juni 2020 auf sich trug (pag. 7 und 182 f.), sowie einen in einer ebenfalls beschlagnahmten Geldkassette aufgefundenen Bargeldbetrag von CHF 53.50 (pag. 154 und 182 f.). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich nicht zu den be- schlagnahmten Barschaften geäussert, weshalb für das Gericht nicht erstellt sei, dass es sich um Drogenerlös handle, welcher der Einziehung unterläge (pag. 469; S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich verrechnete die Vorinstanz den beschlagnahmten Geldbetrag in der Höhe von CHF 200.00 mit der Busse und die verbleibenden CHF 167.10 mit den Verfahrenskosten (Ziff. VI.3 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber, der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei im Umfang von CHF 250.00 mit der Busse und den Verfahrens- kosten zu verrechnen und im Umfang von CHF 117.10 als Drogenerlös gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (pag. 569 f.). Der Bargeldbetrag von CHF 53.50 wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2020 in einer Geldkassette im Heizungsraum gefunden, in welcher sich auch drei Heroinsteine und ein Kokainstein befanden (pag. 154). Aufgrund dieses Fundorts liegt es nach Ansicht der Kammer auf der Hand, dass es sich bei diesem Bargeld entweder um Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel handelt oder dass es zumindest – allenfalls als Wechselgeld – beim Betäubungsmittelhandel verwendet wurde. Gleiches gilt aus Sicht der Kammer für den Bargeldbetrag von CHF 63.30, welchen der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im T.________ (Lokal) auf sich trug, zumal der Beschuldigte damals, nebst den CHF 63.30, auch mehrere mit Betäubungsmitteln gefüllte Minigrips dabei hatte, die er zu veräussern gedachte (vgl. E. II.7 hiervor). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob das Bargeld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln gestammt habe. Unter den konkreten Umständen und aufgrund des Datums sei es aber wahrscheinlich (pag. 563 Z. 15 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt die Kammer entgegen der Vor- instanz zum Schluss, dass vom beschlagnahmten Bargeldbetrag CHF 117.10 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind, während die übrigen CHF 250.00 im 32 Umfang von CHF 200.00 mit der bereits rechtskräftigen Busse sowie im Umfang von CHF 50.00 mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sind. 26. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ver- wendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 33 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 31. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 2. Juli 2020 auf der Strecke Worblaufen nach Bern (Ziff. I.B.1 AKS); 1.2. am 28. September 2020 auf der Strecke Worblaufen-Bahnhof nach München- buchsee-Hüslimoos (Ziff. I.B.2 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Veräussern von Kokain und Heroin, angeblich begangen in der Zeit vom 27. November 2019 bis am 12. Februar 2020 (Ziff. I.A.2.2 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten freigesprochen wurde; 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretungen des Betäubungsmittelge- setzes durch 3.1. Lagern von Kokain und Heroin sowie Morphin zum Eigenkonsum, begangen am 19. Juni 2020 in Zollikofen (Ziff. I.A.4 AKS); 3.2. Eigenkonsum von Kokain und Heroin sowie Morphin, begangen im Zeitraum vom 14. Juni 2019 bis 27. September 2020 im Raum Bern (Ziff. I.A.4 AKS); 4. A.________ gestützt auf Ziff. 3 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 5. die Zivilklagen der Privatklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden; 6. die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien sowie die folgenden weiteren Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden:  1 Feinwaage, klein;  Verpackungsmaterial mit Heroinrückständen (Ass-Nr. B1);  Posten Verpackungsmaterial/Minigrip neu (Ass-Nr. B2);  1 Feinwaage mit Etui (Ass-Nr. B3); 34  1 Geldkassette schwarz (Ass-Nr. E1);  2 Schlüssel zu Kasse von Heizungsraum (Ass.-Nr. A1);  1 Mobiltelefon Gigaset; 7. die folgenden beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel zu den Akten ge- nommen wurden:  Notizzettel (Ass-Nr. B4);  1 Notizzettel (Ass.-Nr. D1). II. A.________ wird schuldig erklärt der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen durch Besitz, Erwerb, Veräusserung und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ins- gesamt ca. 165 g Heroingemisch (ca. 28.6 g reines Heroin) und ca. 55.2 g Kokaingemisch (ca. 29.8 g reines Kokain) in der Zeit vom 14. Juni 2019 bis am 19. Juni 2020 in Zollikofen und anderswo im Raum Bern gemäss Ziff. I.A.1, I.A.2.1, I.A.2.3, I.A.2.4, I.A.3 AKS und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 47, 48a, 51, 93 StGB 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a und b BetmG 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Während der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (inkl. halb- jährlicher Abstinenzkontrolle hinsichtlich unbefugten Konsums von Betäubungsmit- teln, namentlich Kokain und Heroin). 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12'088.00. 3. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 35 III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Dr. B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.50 200.00 CHF 6’900.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 363.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’338.90 CHF 565.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’904.00 volles Honorar 250.00 CHF 8’625.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 363.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’063.90 CHF 697.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’761.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’857.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 7'904.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'904.00 zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'857.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’450.80 CHF 188.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’639.50 volles Honorar 250.00 CHF 3’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’050.80 CHF 234.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’285.70 nachforderbarer Betrag CHF 646.20 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 2'639.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'639.50 im Umfang von 2/3 36 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 430.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 879.85) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 215.40). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 367.10 wird 1.1. in der Höhe von CHF 117.10 als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB); 1.2. in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse verwendet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO); 1.3. in der Höhe von CHF 50.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzli- che Verfahren betragen somit noch CHF 14'371.35. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetz- lichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 37 Bern, 15. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. September 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 38