Übertretung bewusst zu einem Vergehen hoch. Die Übergangsbestimmungen des Heilmitelgesetzes betreffen die Strafbestimmungen nicht. Aufgrund dessen sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen gemäss Art. 2 VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es das mildere darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt kraft Verweisung in Art. 104 StGB auch für Übertretungen.