ersichtlich sind, würde vorliegend der Übertretungsstraftatbestand von Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. a aHMG zur Anwendung gelangen und im Falle eines Schuldspruches eine Busse ausgesprochen. Der revidierte Art. 86 Abs. 1 HMG ist nunmehr ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung Freiheitsstrafe