TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022 E. 2.2., zur Publikation vorgesehen). Das bis 31. Dezember 2018 geltende, alte Recht sah unter dem Titel «Vergehen» Gefängnis oder Busse bis zu CHF 200’000.00 vor, wer die Gesundheit von Menschen gefährdete, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung oder Bewilligung herstellte oder in Verkehr brachte (Art. 86 Abs. 1 Bst. a aHMG). Der Vergehensstraftatbestand von Art. 86 Abs. 1 Bst. a aHMG war als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet;