A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'605.25 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 3'736.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'884.75 im 44 Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'256.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V.