31. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Straf- und Zivilklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Aufwände ihrer Anwältin wurden somit durch die Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung sowie die Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an den Beschuldigten abgegolten. Eine zusätzliche Parteientschädigung ist nicht auszurichten.