Das volle Honorar wird auf CHF 4'240.70 festgelegt. Anders als bei der Verteidigung wird der Beschuldigte in Bezug auf die amtliche Entschädigung bei der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich rück- und nachzah- 41 lungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 StPO): Der Beschuldigte obsiegte lediglich in Punkten, zu denen sich die Straf- und Zivilklägerin nicht äussern konnte (Strafe, Tätigkeitsverbot, Landesverweisung) – in den Punkten, an denen sie am Verfahren beteiligt war, unterlag er vollständig.