Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht auftrat, um die Anklage zu vertreten, sowie der gebotenen Eingaben erscheint inklusive Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Aufwand von 15 Stunden gerechtfertigt. Entsprechend reduzieren sich auch die geltend gemachten Spesen. Nachdem auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde, ist der Reisezuschlag von CHF 75.00 lediglich einmal zu gewähren. Rechtsanwältin D.________ wird demnach für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'408.70 entschädigt. Das volle Honorar wird auf CHF 4'240.70 festgelegt.