Unter diesem Posten erfolgt zunächst eine Reduktion von vier Stunden. Mit Blick auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens erscheinen 18.8 Stunden für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu hoch – insbesondere im Verhältnis zur amtlichen Verteidigung, die sich, anders als die Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin, zu sämtlichen Punkten zu äussern hatte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Generalstaatsanwaltschaft nicht auftrat, um die Anklage zu vertreten, sowie der gebotenen Eingaben erscheint inklusive Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Aufwand von 15 Stunden gerechtfertigt.