Schliesslich beträgt die Reisezeit AE.________ – AF.________ retour weniger als zwei Stunden, weshalb in Anwendung von Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 lediglich ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren ist. Rechtsanwältin B.________ wird demnach für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'605.25 entschädigt. Das volle Honorar wird auf CHF 7'490.00 festgelegt. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Beschuldigte lediglich im Umfang von zwei Dritteln rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 30.2.2 Rechtsanwältin D.__