Zuletzt wurden für die Eingabe vom 11. Juli 2023 über drei Stunden geltend gemacht. Dieses Schreiben enthielt Elemente eines in der StPO nicht vorgesehenen Parteivortrags, weshalb es für die Akten teilweise unlesbar gemacht werden musste (pag. 650). Abzüglich dieser Ausführungen wäre für das Verfassen dieses Schreibens eine Stunde angemessen gewesen. Es erfolgt demnach eine weitere Reduktion um zwei Stunden. Entschädigt wird somit ein Zeitaufwand von 25 Stunden, was auch im Vergleich mit dem erstinstanzlich bereits entschädigten Aufwand angemessen erscheint (pag. 300 f. und pag. 510). Schliesslich beträgt die Reisezeit AE.