30. Amtliche Entschädigungen 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die rechtskräftig festgelegte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwältin B.________ und Rechtsanwältin D.________ wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 573, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge der Schuldsprüche ist der Beschuldigte vollumfänglich Rück- und Nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 426 Abs. 4 StPO. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren 30.2.1 Rechtsanwältin B.________ Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin B.___