a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’600.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch. Da er gemäss Anklageschrift verurteilt wurde, ist er im wesentlichen Punkt unterlegen. Aufgrund der deutlich milderen Strafe, dem Verzicht auf das Tätigkeitsverbot sowie auf die Landesverweisung ist das oberinstanzliche Urteil dennoch deutlich milder als dasjenige der Vorinstanz. Damit kann der Beschuldigte nicht als vollständig unterliegend gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Folge lediglich im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'400.00, zu tragen.