29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden bestätigt. Damit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’333.30 zu tragen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD;