Die Straf- und Zivilklägerin hat nach wie vor Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung. Die Überlegungen der Vorinstanz bezüglich Höhe und Verzinsung sind nicht zu beanstanden. 28. Fazit Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit .________ auszurichten. 39 Da die Beurteilung des Zivilpunkts nur einen geringfügigen Mehraufwand verursacht hat, werden dafür keine Kosten ausgeschieden. VIII. Kosten und Entschädigung