62 Z. 516 ff.). Sobald ihr eine männliche Person etwas zu nahegekommen sei, habe sie Panik bekommen (pag. 62 Z. 521 ff.; vgl. auch pag. 467 Z. 40 ff.). Nachdem sich die Tatzeit zum zweiten Mal jährte und ihr die Sache immer noch «hochkam», entschied sie sich im Dezember 2019 zu einer Anzeige (pag. 41 Z. 39, pag. 58 Z. 374 f., pag. 62 Z. 533 ff. und pag. 674 Z. 10 ff.). Damit sind die negativen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich belegt. Ihre Erlebnisse werden nicht dadurch abgeschwächt, dass es ihr mittlerweile besser geht. Die Straf- und Zivilklägerin hat nach wie vor Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung.