673 Z. 33 ff.). Der Umstand, dass es der Straf- und Zivilklägerin mehr als fünf Jahre nach den Vorfällen besser geht und sie dies oberinstanzlich auch so zu Protokoll gab, untergräbt ihren Anspruch auf eine Genugtuung nicht. Im Gegenteil: Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht prozesstaktisch aussagte. Es ist aufgrund ihrer früheren Aussagen sowie der Beobachtungen ihrer Familie und damaligen Mitarbeitenden erstellt, dass sie während der Tatzeit und danach noch lange unter dem Erlebten litt und von zufälligen Begegnungen mit dem Beschuldigten aus der Bahn geworfen wurde.