Die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill rechtfertig[t] nach Ansicht des Gerichts die beantragte Genugtuungssumme von CHF 3'000.00. Dies zeigt sich auch im Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen (Hütte Landolt, Genugtuungsrecht, Laufnr. 09.168, 09.151, 09.008, 09.006). Die Genugtuungssumme ist ab dem schädigenden Ereignis zu verzinsen, sodass der beantragte Zins ab .________ zugesprochen werden kann. Der Privatklägerin ist folglich eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit .________ zuzusprechen.