Indem der Beschuldigte die sexuelle Integrität und die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin verletzte, verletzte er deren Persönlichkeit. Die Privatklägerin musste sieben Griffe an das Gesäss, zwei Berührungen der Brüste unter dem Büstenhalter sowie zwei Zungenküsse über sich ergehen lassen. Überdies musste sie zwei Griffe zwischen ihre Beine an die Geschlechtsteile abwehren. Diese Handlungen erfolgten gegen ihren Willen. Der Beschuldigte war ihre Bezugsperson am Ar-