Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin schuldig gesprochen. Es handelt sich dabei um ein vom Beschuldigten verschuldetes widerrechtliches Verhalten zu ihrem Nachteil, das eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellt. Die Privatklägerin versuchte die Vorfälle zunächst zu verdrängen, was ihr aber nicht gelang. Anlässlich der Weiterbildung vom 31.01.2019 als sie unvermittelt und unvorbereitet auf den Beschuldigten traf, kam bei ihr alles wieder hoch und sie vertraute sich O.________ an, womit die Sache im Betrieb bekannt wurde.