37 Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurden, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 571 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit .________ zu bezahlen (pag. 488). Sie liess dazu ausführen, sie leide auch heute noch an den Auswirkungen der Übergriffe.