In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. VII. Zivilpunkt