Sie würde jedoch für alle, insbesondere auch für die Kinder, eine grosse Einschränkung bedeuten. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Kinder nicht nur im Rahmen eines Besuchsrechts sieht, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau über das Sorge- und Obhutsrecht verfügt, mit den Kindern zusammenlebt und – im Rahmen der gewählten ehelichen Aufgabenteilung – auch täglich Zeit mit ihnen verbringt. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus.