Da der Ehefrau ein Umzug nach T.________ nicht zumutbar ist und ein Umzug des Vaters alleine mit den Kindern angesichts der innerfamiliären Rollenteilung kaum zur Debatte stehen dürfte, müsste der Kontakt zur Ehefrau und zu den Kindern fortan während Ferien sowie über (Video-)Telefonie, Nachrichten, Mails etc. gepflegt werden. Diese Möglichkeiten würden in T.________ uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine solche Reduktion der Kontakte steht einer Landesverweisung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).