Davon betroffen wären sowohl die Ehefrau wie auch die drei Kinder, die alle vier Schweizer Bürgerinnen sind. Hinzu kommt, dass die heutige Ehefrau des Beschuldigten im Zeitpunkt der Delikte zwar noch nicht mit dem Beschuldigten verheiratet, jedoch bereits mit dem ersten Kind schwanger war. Sie ging die familiäre Bindung mit dem Beschuldigten somit nicht im Wissen um die drohende Landesverweisung ein. Da der Ehefrau ein Umzug nach T._____