24.1.2 oben). Wie bereits ausgeführt, sind die Art und Schwere der Straftaten des Beschuldigten zwar nicht zu vernachlässigen, sie bewegen sich jedoch nicht im Bereich der schweren Delinquenz. Ein relevantes Rückfallrisiko kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. Seit den Vorfällen ist der Beschuldigte noch einmal, wenn auch nicht gravierend, strafrechtlich aufgefallen. Auf der anderen Seite befindet sich der Beschuldigte seit 16 Jahren in der Schweiz und ist sowohl beruflich/finanziell als