Es kann – insbesondere aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des vorliegenden Urteils – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Vergleich zur restlichen Bevölkerung keine wesentlich erhöhte Rückfallgefahr aufweist. Aufgrund der bereits erfolgten Störung des Rechtsfriedens ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung somit zwar gegeben, jedoch nicht in erhöhtem Umfang. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall.