Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung und dem tatsächlich erfolgten Eingriff in das Rechtsgut der Straf- und Zivilklägerin bewegt sich der Beschuldigte allerdings im unteren Bereich der denkbaren Gefährlichkeit. Abgesehen von der bereits erwähnten, nicht einschlägigen Vorstrafe gibt es denn auch keine Hinweise auf eine schlechte Legalprognose des Beschuldigten. Es kann – insbesondere aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des vorliegenden Urteils – davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Vergleich zur restlichen Bevölkerung keine wesentlich erhöhte Rückfallgefahr aufweist.