Die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist zwar nicht zu bagatellisieren: Mit der körperlichen und sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen hat der Beschuldigte in ein fundamentales Rechtsgut eingegriffen. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung und dem tatsächlich erfolgten Eingriff in das Rechtsgut der Straf- und Zivilklägerin bewegt sich der Beschuldigte allerdings im unteren Bereich der denkbaren Gefährlichkeit.