24.1.6 Rückfallgefahr / wiederholte Delinquenz Der einzige Hinweis auf eine allfällige künftige Delinquenz ist die bereits erwähnte Vorstrafe, wobei zu erwähnen ist, dass sich dieser Vorfall ereignet hat, bevor das vorliegende Strafverfahren in Gang kam (pag. 656 f.). Es gibt keine Hinweise in den Akten, wonach die Vorfälle mit der Straf- und Zivilklägerin auf eine Störung der Sexualpräferenz hindeuten würden. Seit der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens Anfang 2020 ist der Beschuldigte polizeilich nicht aufgefallen (pag. 656 f.).