für die Kinder nicht unmöglich. Insgesamt würde die Landesverweisung des Beschuldigten aber erheblich in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingreifen. 24.1.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat keine nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden (pag. 652). 24.1.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Der Beschuldigte hat selber nie in T.________ gelebt, er ist in U.________(Land) geboren und aufgewachsen (pag.