Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Töchtern nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen. Er und seine Ehefrau haben zufolge der ungetrennten Ehe das gemeinsame Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder. Die Ehefrau und die drei Töchter haben als Schweizer Bürgerinnen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Als Kernfamilie des Beschuldigten sind sie somit anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Damit ist zu prüfen, ob es für die Ehefrau und die Kinder zumutbar wäre, dem Beschuldigten nach T.________ zu folgen.