33 ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte pflegt mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Töchtern nahe, echte und tatsächliche familiäre Beziehungen.