Der Beschuldigte versorgt seine Familie in finanzieller Hinsicht und scheint seinen elterlichen Pflichten nachzukommen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass es sich bei diesen Verhältnissen nicht um nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen handeln würde. Die Mutter des Beschuldigten wohnt seit dem .________ wieder in T.________, wo auch seine Grossmutter wohnt (pag. 458 Z. 30 und pag. 628). Der Vater des Beschuldigten wohnt im gleichen Haus wie der Beschuldigte (pag. 458 Z. 28). Er hat ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung, wobei er sich anscheinend bis Ende 2023 im Ausland aufhalten wollte (pag. 628).