458 Z. 39 und pag. 655). Der Beschuldigte ist Alleinernährer seiner fünfköpfigen Familie, die mit seinem Einkommen in eher knappen, aber geregelten finanziellen Verhältnissen lebt. Seine wirtschaftliche Selbständigkeit ist seit seinem Eintritt ins Arbeitsleben gegeben. In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Integration als gelungen zu bezeichnen. Seit dem .________ ist der Beschuldigte mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Die erste gemeinsame Tochter kam im