_ (Berufsbezeichnung) und schliesslich die Lehre zum L.________(Berufsbezeichnung) absolviert (pag. 287 ff. und pag. 652). Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sowie die teilweise in der Schweiz absolvierte Ausbildung sind grundsätzlich positiv zu werten, begründen für sich alleine jedoch keinen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte hat aktuell und bereits seit einigen Jahren eine 100%-Stelle in der G.________ (pag. 637). Sein monatliches Einkommen beträgt inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 5'442.00 (pag.