Damit erweist sich die Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts vorliegend als milder. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist für die Frage des Tätigkeitsverbots somit das alte Recht anzuwenden und auf das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots zu verzichten. 31 VI. Landesverweisung