67 Abs. 3 aStGB nicht gegeben. Da beim Beschuldigten keine Hinweise darauf bestehen, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begehen würde, scheidet auch die Möglichkeit eines Tätigkeitsverbots von ein bis zehn Jahren gestützt auf Art. 67 Abs. 2 StGB aus. Damit erweist sich die Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts vorliegend als milder.