Der Beschuldigte wird wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt. Damit erfüllt er die Kriterien für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss aktuell geltendem Recht, wobei die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht über das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot von zehn Jahren hinausgehen kann. Aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen statt einer Freiheitsstrafe sind jedoch bei Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts die Voraussetzungen für das obligatorische Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 aStGB nicht gegeben.