67 Abs. 3 StGB mit einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren belegt, wer (unter anderem) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder 64 verurteilt wurde. Seit dem 1. Januar 2019 wird nach Art. 67 Abs. 3 StGB einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot belegt, wer (unter anderem) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Strafe oder einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 verurteilt wird. Der Beschuldigte wird wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt.