V. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB, Stand am 1. Januar 2018, für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Die Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot haben sich per 1. Januar 2019 geändert. Nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht wurde gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB mit einem Tätigkeitsverbot von 10 Jahren belegt, wer (unter anderem) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Art.