30 auch ausländerrechtliche Konsequenzen drohen dürften, wird die bedingte Geldstrafe als ausreichend erachtet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aus denselben Gründen ist es auch nicht angezeigt, einen Teil der Strafe im Sinne eines «Denkzettels» als Verbindungsbusse auszusondern, zumal der Beschuldigte mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten bereits eine spürbare Belastung zu tragen hat. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren gesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).