Auch wenn das Urteil der Kammer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil milder ausfällt, gibt es beim Beschuldigten keine Anzeichen für eine schlechte Legalprognose, die den unbedingten Vollzug der Geldstrafe notwendig erscheinen lassen. Insbesondere mit Blick auf die zwar geregelten, aber knappen finanziellen Verhältnisse der fünfköpfigen Familie sowie den Umstand, dass dem Beschuldigten bei einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung neben einer möglichen Landesverweisung